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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

LEIT-SCHUTZ Handels- und Montage GmbH, FN 144.058a

Ausgabe 18.09.2008  (AGB download)

 

1. Angebote

Angebote des Lieferers werden schriftlich abgegeben und sind freibleibend. Sofern keine gegenteilige Mitteilung erfolgt, hält sich der Lieferer jedoch in den ersten beiden Monaten nach Abgabe des Angebotes an dieses gebunden.

2. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Die beigestellten Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur angenähert verbindlich; Abweichungen, welche durch die Eigenart der Konstruktion und Herstellung bedingt sind und die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, behält sich der Lieferer vor.

3. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt nach Klarstellung aller Einzelheiten der Lieferung. Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit setzt einen ungestörten Ablauf der Fabrikation voraus. Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Materialien) wird die Lieferzeit ohne Verpflichtung des Lieferers zum Schadensersatz angemessen verlängert. Wird dem Lieferer infolge derartiger Ereignisse die übernommene Leistung unmöglich, so kann er vom Vertrage ohne Verpflichtung zum Schadenersatz ganz oder teilweise zurücktreten. Erfolgt eine Verzögerung aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, verlängert sich automatisch die Lieferzeit für den Lieferer; dieser hat in diesem Fall überdies auch ohne gesonderte Mitteilung auch bei ursprünglich vereinbartem Fest- und /oder Fix- oder Pauschalpreis Anspruch auf Abgeltung der dadurch verursachten Mehrkosten.

4. Verpackung

Verpackungskosten werden - soweit die Auftragsbestätigung keine andere Vereinbarung enthält - zum Selbstkostenpreis berechnet.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile ab Herstellungswerk auf den Besteller über, auch wenn der Lieferer die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Transport-versicherung für Fertigteile unserer Werkstätten wird grundsätzlichvom Lieferer abgeschlossen.Ansprüche auf Ersatz eines Transportschadens können nur dann gestellt werden, wenn vom Empfänger unverzüglich eine Bescheinigung des betreffenden Transportunternehmens über den festgestellten Schaden (Tatbestandsaufnahme) beigebracht wird.

6. Preise

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, verstehen sich die Preise ab Herstellungswerk bzw. Freilagerfläche Grafenwörth ausschließlich Verpackung, Abladen und Aufstellen. Zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zugrunde liegenden Materialpreise, Tarife, Steuern und Abgaben berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisberichtigung.

7. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart, so ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Versand und Rechnungsdatum in bar ohne Abzug fällig. Vom Lieferer nicht schriftlich anerkannte Gegenansprüche berechtigen den Besteller weder zur Aufrechnung noch zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, für die rückständigen Beträge die jeweils üblichen Bankzinsen zu berechnen. Der Lieferer kann ohne Verpflichtung zum Schadensersatz ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft wird.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.

9. Stornogebühren

Für den Fall des Rücktritts des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auf Abnahme der Ware/Leistung zu bestehen. Stimmt der Lieferer dem Rücktritt zu, so verpflichtet sich der Besteller, eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes zu bezahlen, die nicht der richterlichen Mäßigung unterliegt. Dem Lieferer bleibt die Geltendmachung eines weiteren, darüber hinausgehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten. Die Kosten der auf Kundenwunsch ausgeführten Sonderleistungen werden dem Besteller in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
Der Lieferer ist auch berechtigt, vom Vertrag einseitig zurückzutreten, falls der Besteller/Kunde vereinbarte Teilzahlungen nicht zur Gänze oder nicht fristgerecht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt. Für diesen Fall hat der Besteller dem Lieferer eine Stornogebühr in Höhe von 20% des noch nicht erfüllten Auftragswertes zu bezahlen, die nicht der richterlichen Mäßigung unterliegt.

10. Abnahme

Die Prüfung der von Arbeitskräften des Lieferers durchgeführten Lieferungen und Leistungen ist durch den Besteller zu bestätigen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Lieferer schriftlich zu bestätigen. Erfolgt keine Mitteilung darf der Lieferer davon ausgehen, dass kein Grund zur Beanstandung besteht Das gleiche gilt auf Antrag des Lieferers für in sich abgeschlossene Teilleistungen und für solche Teile einer Leistung, die durch weitere Ausführungen einer späteren Prüfung unterzogen sind.
Die Leistung des Lieferers gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Besteller innerhalb von 18 Werktagen nach der Übergabe keine schriftliche Beanstandung erhebt bzw. die vorgesehene Prüfung nicht durchführt.

11. Haftung

a) Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer, indem er nach seiner Wahl diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert oder neu
liefert, die innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrenübergang bzw. nach Abnahme nachweisbar infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes (fehlerhafte Bauart, mangelhafte Ausführung) unbrauchbar oder in einem die
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigenden Maße schadhaft werden. Die durch Neulieferung ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferers.
b) Die Haftung des Lieferers wird ausgeschlossen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder unsachgemäßer
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie infolge chemischer, thermischer und mechanischer Einflüsse, gegen welche nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Angaben und Kenntnissen das verwendete Material nicht beständig ist. Der Lieferer haftet grundsätzlich nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung des Lieferers ist ausgeschlossen.
c) Bei Lieferung von Fremdfabrikaten gelten hinsichtlich der Mängelhaftung die Bedingungen, die der Lieferer mit seinen Unterlieferanten vereinbart hat.
d) Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren nach 6 Monaten.

12. Urheberrecht

Das Angebot sowie alle vom Lieferer ausgearbeiteten Berechnungen, Entwürfe, Zeichnungen etc. sind dessen geistiges Eigentum und dürfen ausnahmslos ohne sein schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten zur Einsicht überlassen werden. Die Unterlagen dürfen nicht zum Nachbau, für Ausschreibungen etc. benutzt werden. Zuwiderhandeln wird vom Lieferer gerichtlich verfolgt. Bei Nichterteilung des Auftrages sind auf Verlangen sämtliche Unterlagen an den Lieferer zurückzusenden.

13. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten gilt österreichisches Recht und Krems an der Donau als vereinbarter Gerichtsstand, wobei uns vorbehalten bleibt, auch wahlweise den für den Besteller maßgeblichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

14. Abweichende AGB

Von diesen AGB abweichende AGB des Bestellers sind auch dann unwirksam, wenn sie dem Lieferer vor, mit oder nach dem Anbot des Lieferers mit dem Vermerk zugesandt werden, dass der Besteller nur zu seinen AGB bestellt.

 

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